Einige Hinweise zur Gebäudeversicherung

Soweit es in den Versicherungsbedingungen festgehalten wurde, übernimmt der Versicherer die Aufräumkosten, Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten oder die Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen. Die Liste kann entsprechend dem Versicherer erweitert werden.

Normalerweise werden durch den Versicherer nur die versicherten Güter ersetzt. Entstehen dem Versicherungsnehmer bei der Wiederbeschaffung seines Besitzes Mehrkosten, durch allgemeine Preissteigerungen, so sind diese Mehrkosten in der Regulierungshöhe mit eingeschlossen. Entstehen solche Mehrkosten durch ungewöhnliche Ereignisse, wie Kapitalmangel wird der Versicherungsnehmer in den meisten Fällen leer ausgehen. Solche Kosten werden nicht vom Versicherer übernommen.

Ist der Kunde nicht nur Eigentümer einer Immobilie, sondern auch Vermieter kann er den Mietausfall aufgrund eines Sturmes oder eines Brandes mitversichern lassen. Der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert. Dieser Wert wird nach dem örtlichen Mietspiegel berechnet. Für selbst genutzten Wohnraum kann der Vermieter keinen Kostenausgleich beanspruchen.
Wurde die Versicherungssumme nicht angepasst und wird eine Unterversicherung festgestellt, dann leistet der Versicherer nur eingeschränkt. Unterversicherung kann vermieden werden, wenn eine Versicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen wurde. Grundlage des Neuwertes ist die Ermittlung des Versicherungswertes von 1914. Dies kann durch einen Sachverständigen erfolgen oder die Berechnung des umbauten Raumes oder die Ermittlung nach Größe und Ausstattung des Hauses. Alle 3 Methoden sind von den Versicherern anerkannt. Die sicherste Methode den Wert seines Hauses zu ermitteln, ist einen Sachverständigen zu beauftragen.